Im Jahr 1701 kauften die Steins die Gerstunger Mühle

Eigentlich war ich ins Staatsarchiv in Weimar gekommen, um nach Akten aus Oberellen suchen. Doch dann stieß ich auf einen Kaufvertrag für die Gerstunger Mühle aus dem Jahr 1701. Nach dem, was darin beschrieben ist, muss die Geschichte der sogenannten Herrenmühle wohl in Teilen neu geschrieben werden.

Was war passiert? Auf der Suche nach Informationen zur Herkunft meines 10x-Urgroßvaters Curdt Stein (1571-1637) stieß ich in Weimar auf diverse Akten zur Mühle in Gerstungen. Darin stand leider kein Wort über meinen 10fach-Uropa, stattdessen aber umso mehr über seinen Enkel Stephan, der als Müller in Herda lebte. Ich ließ mir Kopien der Akten1Alle folgenden Abbildungen der Unterlagen mit freundlicher Genehmigung des Landesarchivs Thüringen – Hauptstaatsarchiv Weimar (LATh – HStA Weimar). anfertigen und begann damit, sie zu entziffern.

Schnell war klar: Stephan Stein (1642-1709, mein 8x-Urgroßvater) war es gelungen, dem Herzog von Sachsen-Eisenach die Mühle in Gerstungen abzukaufen. Bislang war man davon ausgegangen, dass die sogenannte Herrenmühle in Gerstungen bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhundert von den Müllern der Familie Stein lediglich gepachtet worden war. So heißt es etwa in einer Beschreibung der Gerstunger Werramühlen2C. Bernhardt u. D. Drude: Die Gerstunger Werramühlen. Geschichte und Geschichten. 2. Auflage. Freiberg und Gerstungen 2011. aus dem November 2011, dass Stephan Steins ältester Sohn Johannes (1672-1725) „als Nachfolger von Christian Busch die Herrnmühle als Pächter betrieb“.

„Von Gottes Gnaden Wir Johann Wilhelm …“ – Die erste Seite des Kaufbriefs3KaufBrieff zur Herrschafftl: Mahl= Schlag= Loh und WalchMühle zu Gerstungen an Steffen Steinen zu Heerda ao: 1701. LATh – HStA Weimar, Eisenacher Archiv, Herrschaftl. Güter, Nr. 631, Bl.2

Doch wie das siebenseitige, handschriftliche Dokument aus dem Weimarer Staatsarchiv belegt, war die Mühle zu Gerstungen nicht verpachtet, sondern tatsächlich an Stephan Stein verkauft worden. Es ist Herzog Johann Wilhelm (1666-1729) von Sachsen-Eisenach, der den Grund für den Verkauf selbst in den Kaufvertrag schreiben lässt: „zu Vermeidung der großen und öfftern Baukosten“. Er will also nicht mehr fortlaufend für Instandhaltungsarbeiten zahlen müssen. Ein Ärgernis, das jeder Vermieter bis heute kennt.

Verkauft wird die Mühle, so heißt es, mit drei Mahlgängen, einem Loh- und Walkgang und zudem einem Wagegang, der nur bei Hochwasser zu nutzen ist. Zu der Mühlanlage gehören zudem ein Wohngebäude, Stallungen und eine Werra-Insel mit Weidefläche, das sogenannte Werth. In der Mühle befindet sich etwas Inventar, das der bisherige Pächter Johannes Cramer – also nicht Christian Busch, der bislang als Vorgänger in der Mühle vermutet wurde – hinterlassen hat.

„Freyheit von […] der Einqvartierung bey militarischen Marchen …“4KaufBrieff zur Herrschafftl: Mahl= Schlag= Loh und WalchMühle zu Gerstungen an Steffen Steinen zu Heerda ao: 1701. LATh – HStA Weimar, Eisenacher Archiv, Herrschaftl. Güter, Nr. 631, Bl.5

Dieser Besitz ging laut Kaufvertrag an Stephan Stein bzw. sein „Eheweib, Erben und Erbnehmen, oder andere rechtmäßige Besitzer“ mit dem Hinweis, dass die Mühle „nach ihrem Gefallen und Gutdünken […] zu nüzen und zu gebrauchen“ ist. Wenn sie wollten, könnten sie die Anlage auch weiterverkaufen.

Der Vertrag räumt Stephan Stein außerdem weitere Rechte ein, So müssen zum Beispiel die Gerstunger „Unterthanen“ den Müller bei Reparaturen durch Frohnarbeit unterstützen. Es sind Details zum Mahlzwang geregelt, außerdem die Befreiung von bestimmten Steuern und von der Einquartierung von Soldaten bei Truppendurchzügen. Der Müller erhält kostenloses Holz aus dem fürstlichen Wald, für spezielles Bauholz muss er allerdings zahlen. Und nicht zuletzt darf er an der Mühle Fische aus der Werra fangen, darf sich aber „keiner Fischerey anmaßen“. Professionelle Fischzüge sind also nicht erwünscht.

Auf die Beschreibung der Rechte folgen die Pflichten. Allen voran: der Kaufpreis von 1260 Reichstalern. Leider lässt sich die Summe nicht in heutige Euro umrechnen. Aber ein paar beispielhafte Jahreseinkommen aus jener Zeit vermitteln einen Eindruck davon, dass es recht viel Geld gewesen sein muss: Eine Köchin erhielt jährlich 10 Taler, ein Schneider 24 Taler und ein Ratsherr 1200 Taler.

„Zwölff Hundert und Sechzig Rthlr an Kauffgelde“5KaufBrieff zur Herrschafftl: Mahl= Schlag= Loh und WalchMühle zu Gerstungen an Steffen Steinen zu Heerda ao: 1701. LATh – HStA Weimar, Eisenacher Archiv, Herrschaftl. Güter, Nr. 631, Bl.6

Neben dem Kaufpreis muss der Müller Stein jährlich Korn und Leinkuchen beim Herzog abliefern, außerdem Steuern zahlen und sogar für den Unterhalt eines Jagdhundes aufkommen. Auch der Pfarrer von Gerstungen erhält etwas Korn und an die Gemeinde hat der Müller ein Weidegeld zu entrichten.

Schließlich erklärt der Fürst, dass „erwehntem Kaufer, seinen Erben, Erbnehmen und künfftigen Besitzern“ die Mühle vollständig gehören soll. Ein unterschriebenes Exemplar des Kaufvertrags werde von der fürstlichen Verwaltung aufbewahrt. Eben jene Ausfertigung, die ich schließlich im Staatsarchiv in Weimar in den Händen hielt – eigenhändig unterschrieben vor 319 Jahren von meinem 8x-Urgroßvater Stephan Stein.

Unterschrieben von Stephan Stein am 7. November 17016KaufBrieff zur Herrschafftl: Mahl= Schlag= Loh und WalchMühle zu Gerstungen an Steffen Steinen zu Heerda ao: 1701. LATh – HStA Weimar, Eisenacher Archiv, Herrschaftl. Güter, Nr. 631, Bl.8

Den vollständigen Wortlaut des Kaufvertrags7KaufBrieff zur Herrschafftl: Mahl= Schlag= Loh und WalchMühle zu Gerstungen an Steffen Steinen zu Heerda ao: 1701. LATh – HStA Weimar, Eisenacher Archiv, Herrschaftl. Güter, Nr. 631, Bl.2-8 dokumentiere ich im Folgenden.


Von Gottes Gnaden Wir Johann Wilhelm ,
Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch 
Engern und Westphalen, Landgraff in Thüringen,
Marggraff zu Meißen, Gefürsteter Graff
zu Henneberg, Graff zu der Mark, Ravens=
berg, Seyn und Wittgenstein, Herr zum
Ratenstein Uhrkunden und bekennen hiermit 
Vor uns, unsere fürstl. Erben und Nachkom=
men, welchergestalt Wir um Unsers sonder=
bahren Nuzens und Behufs willen, insonder=
heit zu Vermeidung der großen und öfftern 
Baukosten bewogen werden, die Unß zustehen=
de in Unserm Amt und Flecken Gerstungen 
an der Werra gelegenen Mühle, so in Drey 
Mahlgangen und einen WageGang, welcher nur
zu Zeiten der großen Gewässer zu brauchen,
dann einem Loh= und Walchgang bestehet,
zum Verkauff ausbieten laßen; Nach=
dem nun unter andern auch Steffan
Stein zu Heerda sich dißfalls ange=
geben, und bey unserer Fürstl. Renth=
Cammer alhier auf unsern gnädigsten

Befehl mit Ihme Handlung vorgegangen:
Deß haben wir nach vorher uns unterthänigst 
erstalteter relation mit demselben folgenden 
Contract abreden und schließen laßen:
Nemlich: Er wird vorangeregte Unsere Mahl=
Schlag= Loh und Walckmühle zu Gerstungen
mit allen dabey befindlichen Wohn= Mühl=
und Waßergebäuden, Stallung und der al=
ten eingegangenen Bach Mühlen, ingleichen 
denen wenigen Inventarien Stücken, wie sol=
che der bißherige Pachter Johannes Cramer
gehabt, dem ganzen also genandten Wehrt
oder Wiesen zwischen beiden Waßern gelegen 
Zu Erhaltung der Pferde oder Esel, anfangs
ermeltem Steffan Steinen zu Heerda, erb=
und Eigenthümlich verkaufft und abgetre=
ten, dergestalt, daß Er, sein Eheweib, Er=
ben und Erbnehmen, oder andere recht=
mäßige Besitzer von dato an, damit
nach ihrem Gefallen und Gutdünken,
iedoch, daß unser Lehnstück nicht geschwä=
chet werde, zu schalten und zu walten

Dieselbe ihrem besten Vermögen und Wißen=
schaft nach zu nüzen und zu gebrauchen, oder
nach ihrem Gutbefinden und Gelegenheit an,
dern wieder zu überlaßen und zu verkauffen,
doch mit Vorbehaltung hernach gesetzter und
darauf gelegter onerum, Macht haben, auch
von Niemanden daran gehindert oder beein=
trächtiget werden sollen; Zu dem Ende Wir
Ihnen das Eigenthumb und Besitz gedbr. Mühle
nebst deren Zugehör und pertinentien, Raum
und Umfang, darin befindlichen Mühlen,
Geräthe, Recht und Gerechtigkeiten, wie solche
nachgehand zu vernehmen, benandtlich 
Die Frohnen derer Unterthanen mit Pfer=
den und Geschirr auch der Handt bey vor=
fallenden reparaturen, an Wohn= Waßer=
und Mühlgebäuden, ohne Unterscheid, maßen
solche denen Fürstl. Herrschafften von de=
nen Gerstungl. Amts=Unterthanen ieder=
zeit prastiret werden, Ferner dem
Mahlzwang uf unser Dorff und Gemein=
de Neustadt, wo von zwar der Flecken
Gerstungen der Frucht halber ausgenommen,

indem solcher die Freiheit hat, daß die 
Untersühler dahinfahren und zu mahlen hoh=
len dörffen, doch sind die Maltze zu Gerstun=
gen in dieße Mühle gezwungen.  Haltung
Zwey Stück Kühe, so uff die Fornwergs=Huth 
frey mitgehen. Die Freyheit von allen
extraordinar steuren, so angelegt oder aus
geschrieben werden, nicht weniger von der Ein=
qvartirung bey militarischen marchen, Durch=
zügen, Ausschuß und allen davon lepen=
direnden oneribus, Frohndiensten und sonst
dergleichen durchgängig;    Ferner be=
komt Käufer und künfftige Eigenthümer 
dießer Mühle aus unserm Walde, gleich 
andern Inwohnern zu Gerstungen das
deputat Holtz und Reißig ohne Entgeldt,
wie solches von Zeit zu Zeit von der Fürstl.
Herrschaft nach Beschaffenheit des Waldes
in qvanto determiniert wird, das Bau=
holtz aber soll ihnen nebst dem Reißig aus
aus Unsern Waldungen, gegen billigmäßige
Zahlung gefolget, daneben das Trincken
aus dem Gemeinde Brauhaus, wie biß=

hero gewöhnlich, ferner gereichet werden.
Auch wird ihme gestattet, eine Arch an der
Mühle zuhalten, und sich deren zum Fischen
zu bedienen, iedoch die Fische zum Verkauff
Unserem Amt iederzeit erst anzubieten, außer
deme aber sich keiner Fischerey anzumaßen.
Hingegen hat Kauffer versprochen und ange=
lobet, vor sothane Mühle zugeben und zuent=
richten, Zwölff Hundert und Sechzig Rthlr
an Kauffgeldes, Sechs Zehen Fulder Mltr.
Korn zum jährlichen und beständigen Erb=
zinß auf Martini iedesmahl Zuerschütten,
und um solche Zeit künfftigen Jahrs da=
mit anzufangen, Fünff thlr 6 gl.
an Zwey ordinar Steuren iedes Jahr halb
uf Andrea und halb Trinitatis, und
auf ietzigen Andrea den Anfang damit 
zu machen.   Fünff thlr. 15 gl
vor drey Schock Leinkuchen Jährlich,
oder die Leinkuchen in natura. Vier=
zehen thlr vor die Schwein Mastung ieglichen 
Jahrs, deßgleichen die Unterhaltung eines
Herrschaftlichen Jagd Hundes, doch daß 

ihm derselbe geschaffet werde. Ein Mltr.
Korn Fulder Gemäs Decem dem Adjuncto 
zu Gerstungen. Dreyzehen ggl. 4 d. soge=
nandt Küh und Weide= Geld an die Gemeinde 
Gerstungen. Die recognition der Mühle von
Unserm Amt daselbst, als deßen Lehn= und
Zins Guth und Abstattung der Lehnwahr=
vom Hundert Fünff bey vorgehender Ver=
änderung.
Diesem nach übergeben Wir mehr erwehntem 
Kaufer, seinen Erben, Erbnehmen und künffti=
gen Besitzern sothane Mühle und deren Ei=
genthum, krafft dieses, und weisen sie in 
deren geruhige possession ein, wollen auch
Ihme Kauffer selbige würklich einräumen,
daneben die landübliche Gewähr oder evi=
ction leisten, und denselben, wieder verhof=
fen sich ereignenden Anspruch oder Ein=
griff biß an Uns hinlänglich schützen,
und hand haben laßen. Allermaßen Wir
dem Uns Unseres an solcher Mühle biß=
hero gehalten Eigenthumbs und Rechts
hiermit gäntzlich und ausdrücklich biß auf

obige praestanda begeben, und selbiges krafft 
dieses resigniren und auflaßen, dabeneben viel=
ermeldten Käuffer über die AusZahlung der
MühlenKauffgelder deren 1260 thlr. Hierdurch 
mit der Verzicht non numerate pecunia qvit=
tiren: Wann dann beiderseits allen die=
sen Contract zustörenden exceptionen und
Ausflüchten zum rechtskräfftigsten und be=
ständigsten abgesagt und renuncyret, auch 
denselben fest und unverbrüchlich zuhalten
versprochen worden. Also haben Wir die=
sen Kauffbrief in duplo auszufertigen,
und das eine von Unß eigenhändig vollzogene 
auch mit unserer Cammer Secret confirmir
te exemplar dem Kaufer zuzustellen, das
andere von ihm unterschriebene exemplar
aber bey unserer Cammer in Verwahrung 
zu nehmen befohlen. So geschehen Eisenach 
den 7. Nov 1701
Stephan Stein 


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